Allgemeines
Soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden,
gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte der Firma
Gebr. Kümmel + Co. GmbH
Hauptstr. 31
D - 03096 Burg / Spreewald
ausschließlich unsere nachfolgenden Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, die mit Auftragserteilung als anerkannt gelten.
Für Mühlenprodukte:
Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Mühlenprodukte vom 1.12.1952 in der
jeweils gültigen Fassung mit Ausnahme der Ziffern XXI und IX(2), wobei an Stelle des in Ziffer
1(3)+(4),
XI(2) und XV(1) vorgesehenen Schiedsgerichtes das ordentliche Gericht tritt.
Für Getreide, Mühlennachprodukte, Futtermittel:
Die Einheitsbedingungen des Deutschen Getreidehandels in der jeweils gültigen Fassung,.
Für alle anderen Produkte gelten analog die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen wie für
Mühlenprodukte.
Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Ihnen diese Bedingungen bekannt sind. Der
Verkäufer stellt
darüber hinaus dem Käufer auf Wunsch diese Bedingungen zur Verfügung.
Unsere Rechnungen sind zugleich Auftragsbestätigungen.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Bedingungen:
Eigentumsvorbehalt:
1.
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
vor.
Dies gilt auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart ist. Bei Hingabe von Schecks und Wechseln durch
den Käufer
bleibt das vorbehaltene Eigentum bis zur Bareinl?sung auch einer eventuellen Prolongation
bestehen. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware ist vor Vollbezahlung unzulässig.
2. Der Käufer ist verpflichtet , die gelieferte Ware gegen Schaden zu versichern
und den Versicherungsabschluß
auf Verlangen nachzuweisen. Die aus einem Schadensfall entstehende Forderung gegen den
Versicherer tritt der
Käufer im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe der
Verkäuferforderungen ab.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen des ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehrs vor Vollzahlung weiter zu
veräußern und an seinen Käufer auszuliefern. Sämtliche Forderungen, die der Käufer aus der
Weiterveräußerung oder
Weitergabe der gelieferten Ware an Dritte erwirbt, werden, solange der Verkäufer Forderungen aus
Lieferungen gegen
den Käufer hat, im voraus an den Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche abgetreten. Der Käufer
ist verpflichtet,
hinsichtlich der im voraus abgetretenen Forderungen den Nachweis darüber zu sichern, dass diese
Forderungen entstanden
sind und dem Verkäufer zustehen.
4.
a) Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vor
Vollzahlung zu bearbeiten, zu vermischen und zu verarbeiten.
b) Die Bearbeitung und Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrage
des Verkäufers. Der
Verkäufer ist in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch hinsichtlich der Fertigware als
Hersteller
im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Erfolgt die Be- oder Verarbeitung zusammen mit Waren, die dem
Käufer
oder einem Dritten gehören, so erwirbt der Verkäufer an der daraus entstandenen neuen Sache
Miteigentum
gemäß § 947 Abs. 1 BGB.
c) Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit Waren verbunden oder vermischt, die
dem Käufer oder Dritten
gehören, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB.
d) In den Fällen b) und c) verpflichtet sich der Käufer, die Ware für den
Verkäufer zu verwahren.
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e) Der Käufer ist berechtigt , die neu hergestellte Sache, wenn dies in seinem
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
üblich ist, an Dritte weiterzuveräußern und auszuliefern. Hinsichtlich der aus der Veräußerung
erworbenen Forderung gilt Abs. 3 entsprechend.
5. Der Käufer erklärt sich mit den Vorausabtretungen aus Abs. (2), (3) oder (4)
einverstanden.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Einer besonderen Urkunde über die Abtretung bedarf es
nicht.
6. Der Käufer kann einen Verzicht des Verkäufers verlangen, soweit der Wert der
unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren und der abgetretenen Forderungen die Schuld des Käufers gegenüber dem Verkäufer
um mehr
als 20% übersteigt. Hierzu ist eine Vereinbarung über die einzelnen freizugebenden Forderungen
erforderlich.
7. Hat der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus Lieferungen dem Verkäufer
gegenüber sämtlich erfüllt,
so tritt der Verkäufer ihm eventuell noch aus der Vorausabtretung zustehender Forderungen an den
Käufer ab.
In diesem Falle ist eine besondere Vereinbarung hinsichtlich der einzelnen Forderungen nicht
erforderlich.
8. Der Käufer wird ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden durch Abtretung
erworbenen Forderungen einzuziehen,
solange er seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer vertragsgemäß nachkommt. Er ist
verpflichtet, die
eingezogenen Geldbeträge an den Verkäufer abzuführen, soweit dessen Forderungen fällig sind.
9. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferte Ware, die daraus
hergestellten Sachen und die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen.
Mängelrüge
Mängelrügen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistung
Unsere Gewährleistung erstreckt sich außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, unter
Ausschluß weiterer
Ansprüche, insbesondere sogenannter Folgeschäden, auf die Erstattung des Minderwertes bzw.
Rücknahme der Ware.
Zahlungsverzug
Vom Tage des Beginn des Verzuges stehen dem Verkäufer Verzugszinsen nach seiner Wahl, entweder
in Höhe von
4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe der Banksollzinsen
einschließlich
aller Nebenkosten für eine gleichlautende Kontokorrentschuld. Die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist der Verladeort des Verkäufers. Erfüllungsort für die Zahlungen ist Burg-
Spreewald.
Gerichtsstand sind Landgericht und Amtsgericht Cottbus. Das ganze Vertragsverh?ltnis unterliegt
deutschem Recht.
Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ungültig sein oder
ungültig
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im übrigen nicht berührt. In einem
solchen Fall
ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der
ungültigen
Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
Burg-Spreewald, den 01.01.2002
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